Der Verein - Satzung

Satzung des Landesjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt Mecklenburg-Vorpommern e.V.

§01 Name und Sitz
§02 Zweck und Aufgabe
§03 Sicherung der Steuerbegünstigung
§04 Mitgliedschaft
§05 Organe
§06 Landesjugendwerkskonferenz
§07 Landesjugendwerksvorstand
§08 Landesjugendwerksausschuss
§09 Mandat
§10 Richtlinien
§11 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
§12 Leitsätze und Genehmigung der Satzung
§13 Auflösung


§1 Name und Sitz

1. Der Kinder- und Jugendverband führt den Namen Landesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Mecklenburg-Vorpommern e.V. Die Kurzbezeichnung lautet LJW der AWO M-V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Sitz des Landesjugendwerkes der AWO M-V ist die Stadt Rostock. Das Landesjugendwerk der AWO M-V ist Mitglied des Landesverbandes der AWO Mecklenburg-Vorpommern und des Bundesjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt e.V., deren jeweils gültige Leitsätze Bestandteil der Satzung sind.

§2 Zweck und Aufgabe

Zweck des Landesjugendwerkes der AWO M-V ist die Arbeit in der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) der Bundesrepublik Deutschland unter Verwirklichung der Grundsätze der Arbeiterwohlfahrt insbesondere:
- die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
- die Zusammenarbeit mit andere sozialen Initiativen im Land Mecklenburg-
Vorpommern

§3 Sicherung der Steuerbegünstigung

1. Das Landesjugendwerk der AWO M-V verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- die Unterstützung beim Auf- und Ausbau von Jugendwerken
- Beteiligung an Maßnahmen und Mitarbeit in Gremien der Arbeiterwohlfahrt
- Schulung und Fortbildung der MitarbeiterInnen und HelferInnen
- Veranstaltung von Seminaren und Fachtagungen zu Problemen der Jugendhilfe
- Internationale Jugendarbeit
- Stellungnahme zur Jugendpolitik
- außerschulische Kinder- und Jugendbildung im Sinne des KJHG

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Das Landesjugendwerk der AWO M-V ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nichteigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesjugendwerkes der AWO M-V oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das, nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Landesjugendwerkes der AWO M-V an den Landesverband der AWO M-V. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend dem KJHG zu verwenden.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Landesjugendwerkes der AWO M-V sind die, in seinem Bereich vorhandene Kreisjugendwerke bzw. Orts-, Stadt- oder Gemeindejugendwerke und -initiativen. Sind keine Jugendwerksgliederungen vorhanden, sind alle AWO-Mitglieder unter 30 Lebensjahren Mitglieder im Landesjugendwerk der AWO M-V, soweit sie dem nicht widersprechen. Des weiteren können natürliche Personen unter 30 Lebensjahren Mitglied im Landesjugendwerk der AWO M-V werden.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Landesjugendwerksvorstand.

3. Der Austritt mußschriftlich gegenüber dem Landesjugendwerksvorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten bekanntgegeben werden.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn ein grober Verstoß gegen die Satzung des Jugendwerkes begangen wurde oder durch sein Verhalten das Ansehen des Jugendwerkes geschädigt wird bzw. wurde.

5. Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

6. Als korporative Mitglieder können sich dem Landesjugendwerk der AWO M-V Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf dem Gebiet des Landesjugendwerkes der AWO M-V oder auf mehrere Kreisjugendwerke erstreckt.

7. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Landesjugendwerksausschuss bzw. die Landesjugendwerkskonferenz. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

8. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

9. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einer anderen Jugendorganisation oder Organisation der Freien Wohlfahrtspflege ist ausgeschlossen.

§5 Organe

Organe des Landesjugendwerkes der AWO M-V sind
a) die Landesjugendwerkskonferenz
b) der Landesjugendwerksausschuss
c) der Landesjugendwerksvorstand

Revisioren/innen können an allen Organsitzungen beratend teilnehmen.

§6 Landesjugendwerkskonferenz

1. Die Landesjugendwerkskonferenz wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Landesjugendwerksvorstandes
b) den auf den Kreisjugendwerkskonferenzen gewählten Delegierten
c) den AWO-Mitgliedern unter 30 Lebensjahren, die in einem Kreisverband organisiert sind, der keine aktive Jugendwerksgliederung hat, wobei sich ihre Stimmenanzahl proportional nach der Delegiertenzahl der Kreisjugendwerke verhält.
d) den sonstigen natürlichen Mitgliedern, wobei deren Stimmenanteil nicht den der Kreisjugendwerke und der AWO-Mitglieder unter 30 Jahren zusammen übersteigen darf.
e) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen auf sie entfallen darf. Näheres regelt die Wahlordnung.

2. Die Landesjugendwerkskonferenz der AWO M-V ist vom Landesjugendwerksvorstand alle zwei Jahre mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder des Landesjugendwerksausschusses oder auf Antrag des Bundesjugendwerksvorstands ist eine außerordentliche Konferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen. Der Landesjugendwerksvorstand kann bei wichtigem Grund unter Beachtung der in Satz 1 genannten Bedingungen eine außerordentliche Konferenz einberufen. Der Landesvorstand der AWO M-V hat ein Einberufungsrecht einer außerordentlichen Landesjugendwerkskonferenz. Hierbei gelten die formalen Voraussetzungen nach der Satzung und der Wahl- und Geschäftsordnung des LJW der AWO.

3. Die Landesjugendwerkskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfbericht der Revisoren/innen entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Landesjugendwerksvorstand, zwei Revisoren und die Delegierten zur Bundesjugendwerkskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Konferenz des Landesjugendwerkes wird auf der Grundlage einer Wahl- und Geschäftsordnung durchgeführt. Diese wird durch die Mitglieder der Landeskonferenz mit absoluter Mehrheit beschlossen. Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Bundesjugendwerk oder beim Landesjugendwerk der AWO M-V und Vorstands- und Revisionsfunktion sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. Funktion.

4. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Änderungen der Satzung des Landesjugendwerkes der AWO M-V bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Mindestens 50 Prozent der Delegierten müssen anwesend sein. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesjugendwerkes der AWO e.V. und des Landesverbandes der AWO Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Die Auflösung des Landesjugendwerkes der AWO M-V e. V. bedarf der Zweidrittelmehrheit der Delegierten.

§7 Landesjugendwerksvorstand

1. Der Vorstand wird von der Landesjugendwerkskonferenz für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesjugendwerkes.

Er besteht aus:
Der/dem Vorsitzenden
Der/dem Stellvertreter/in
und mindestens 1, maximal 7 Besitzern/innen.
Der Vorstandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter müssen volljährig sein. Seine Beisitzer müssen mindestens 15 Jahre alt sein.

2. Der Vorstand erfüllt seine Tätigkeit, Zweck und Aufgabe des Landesjugendwerkes gemäß §2 Absatz 2 als Vertreter der Landeskonferenz und des Landesausschusses. Er sichert insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Geschäftsstelle, die Erfüllung der durch Satzung, Landeskonferenz und Landesausschuss bestimmten Aufgaben. Der Vorstand beschließt über die jeweilige Besetzung von Außenvertretungen des Landesjugendwerkes und gibt diese den Mitgliedern des Landesjugendwerkes bekannt. Der Landesvorstand arbeitet transparent gegenüber seinen Mitgliedern. Er hat der Landeskonferenz, dem Landesausschuss, dem Landesvorstand und dem Landesausschuss der AWO regelmäßig über seine Arbeit zu berichten.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter.

4. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Landesjugendwerksvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

6. Für den Vorstand gilt die jeweils gültige Wahl- und Geschäftsordnung.

7. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besondere/r Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

8. An den Vorstandssitzungen des Landesverbandes der AWO Mecklenburg-Vorpommern nimmt ein vom Landesjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.

9. An den Sitzungen des Landesjugendwerkes der AWO M-V nimmt ein benanntes Mitglied des Landesverbandes der AWO M-V stimmberechtigt teil.

§8 Landesjugendwerksausschuss

1. Der Landesjugendwerksausschuss setzt sich aus dem Landesjugendwerksvorstand, je zwei Vertreterinnen/Vertretern der Kreisjugendwerke, einer/einem Vertreter des Landesverbandes der AWO M-V sowie deren Beauftragte der korporativen Mitglieder zusammen, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen des Landesjugendwerksausschusses auf die korporativen Mitglieder entfallen darf. Näheres regelt die Wahlordnung.

2. Der Jugendwerksausschuss beschließt über den Delegiertenschlüssel der Landesjugendwerkskonferenz.

3. Der Landesjugendwerksausschuss ist von der/dem Vorsitzenden des Landesjugendwerksvorstandes nach Bedarf, sollte aber einmal jährlich oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

4. Der Landesjugendwerksausschuss unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er nimmt den Jahresbericht, den Prüfungsbericht und den Bericht der Fachausschüsse entgegen. Er wird vom Landesjugendwerksvorstand über die allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Landesjugendwerkes unterrichtet. Er berät über die Aufnahme neuer und den Ausbau bestehender Arbeitsgebiete und gibt Empfehlungen ab.

5. Für den Landesjugendwerksausschuss gilt die jeweiligs gültige Wahl- und Geschäftsordnung.

§9 Mandat

Mandatsträger innerhalb des Landesjugendwerkes der AWO M-V müssen Mitglied einer Gliederung des Landesjugendwerkes der AWO M-V oder des Landesjugendwerkes der AWO M-V selbst sein. Für die Revisioren/innen und Mandatsträger für die Außenvertretungen des Landesjugendwerkes der AWO M-V gilt diese Regelung nicht. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§5) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Austritt, dem Ausschluss oder der Suspenierung des/ der jeweiligen Mandatsträger/innen.

§10 Richtlinien

1. Das Landesjugendwerk der AWO M-V ist zu einer angemessenen Haushaltsführung verpflichtet.

2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen.

3. Im übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen der Arbeiterwohlfahrt anzuwenden.

4. Das Statut der Arbeiterwohlfahrt und die auf den Bundeskonferenzen beschlossenen Richtlinien sind Bestandteil der Satzung.

§11 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

1. Das Landesjugendwerk der AWO M-V erkennt das Recht auf Aufsicht und Prüfung durch das Bundesjugendwerk an.

2. Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Landesjugendwerkes der AWO M-V nehmen.

3. Der Landesverband der AWO M-V ist gegenüber dem Landesjugendwerk der AWO M-V zur Aufsicht und Prüfung verpflichtet. Die Prüfung hat im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.

§12 Leitsätze und Genehmigung der Satzung

Die Leitsätze des Jugendwerkes der AWO sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung: Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesjugendwerk der AWO e.V. und des Landesverbandes der AWO Mecklenburg-Vorpommern e.V.

§13 Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bundesjugendwerk der AWO und des Landesverbandes der AWO M-V ist das Landesjugendwerk der AWO M-V aufgelöst. Es verliert das Recht, den Namen Landesjugendwerk der AWO M-V zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für die Kurzbezeichnung.